Satzung - Uferlos e.V.

Satzung

§ 1 - Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „UFERLOS - Kölner Bisexuellengruppe e.V.".
  2. Er hat seinen Sitz in Köln und ist beim Amtsgericht Köln einzutragen.

§ 2 - Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung (A01977,§§51ff).
  2. Die gemeinnützigen Zwecke des Vereins sind im einzelnen:
    1. 2.1. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung
      Der Verein führt selbst in eigens dafür geschaffenen Arbeitsgruppen wissenschaftliche Forschungen durch oder unterstützt wissenschaftliche Vorhaben oder einzelne Forschungsprojekte zum Thema Bisexualität.
    2. 2.2. Die Förderung von Bildung und Erziehung
      Der Verein will mit seiner Arbeit die Allgemeinheit auf intellektuellem und ethischem Gebiet fördern durch:
      • die Aufklärung über bisexuelle Lebensformen,
      • durch den Abbau von verbreiteten Vorurteilen über bisexuelle Frauen und Männer sowie
      • durch die Vermittlung der Erkenntnis der Sexualwissenschaft, daß Bisexualität eine gleichwertige und positiv zu bewertende Möglichkeit im Spektrum menschlicher Sexualität, sowie ein selbstverständlich möglicher Teit der Identität eines Menschen ist.
      Dieser Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht:
      • mittels Initiierung und Unterstützung von öffentlichen Veranstaltungen, um Bisexualität im Alltag sichtbarer zu machen
      • durch Stellungnahmen zu sexualwissenschaflichen, pädagogischen, theologischen, medizinischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die bisexuelle Frauen und Männer betreffen,
      • mittels Förderung von Fort- und Weiterbildung im sozialpädagogischen und psychologischen sowie im gesellschafts- und sozialpolitischen Bereich.
      • durch Aufklärung im gesundheitsfördernden Bereich vor allem unter dem Schwerpunkt HIV und AIDS
    3. 2.3. Die Förderung der Völkerverständigung
      Der Verein steht im Kontakt mit Organisationen bisexueller Menschen aus anderen Ländern und nimmt an internationalen Kongressen teil.
  3. Die mildtätigen Zwecke des Vereins sind im einzelnen:
    Die Tätigkeit des Vereins ist daraufgerichtet, Personen selbstlos zu unterstützen, die insbesondere infolge ihres seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Dies soll auf der Basis der Selbsthilfe geschehen.
    Der Verein will ein Forum bilden, das Betroffenen Kontakt, Hilfestellung, Information sowie die Gelegenheit zu Austausch, Gespräch und Selbstreflexion bietet. Dieser Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht:
    • durch den Aufbau geeigneter Selbsthilfegruppen
    • durch die Vernetzung bereits bestehender Selbsthilfegruppen.
    • durch die Förderung des Informationsaustausches
    • durch die Förderung von Seminaren, Beratungsangeboten sowie ein Krisentelefon. Im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins sollen die dafür notwendigen organisatorischen Bedingungen geschaffen werden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  5. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich den satzungsgemäßen Zwecken zugeführt.
    Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Verein hat sich parteipolitisch neutral zu verhalten.

§ 3 - Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus Mitgliedern und Fördermitgliedern.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie nicht rechtsfähige Vereine und Selbsthilfegruppen werden, die alle Ziele des Vereins unterstützen.
    Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme ist der Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen.
    Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
    Der Vorstand entscheidet auf Antrag im Einzelfall über Ermäßigung, Befreiung oder Stundung des Mitgliedsbeitrages.
  4. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
    Fördermitglieder sind passive Mitglieder und haben kein Stimmrecht. Sie zahlen mindestens den halben Beitrag der ordentlichen Mitglieder. Über die genaue Höhe entscheiden sie selbst.
  5. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung
    • durch Austritt, der nur schriftlich erklärt werden kann. Die Erklärung ist an den Vorstand zu richten.
    • durch Ausschluß, der bei wichtigem Grund vom Vorstand ausgesprochen werden kann.
    Wichtige Gründe sind insbesondere Verstöße gegen die Satzung, vereinsschädigendes Verhalten, strafbare Vergehen oder Verbrechen oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Dem Mitglied muß vor Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung über den endgültigen Ausschluß.

§ 4 - Organe des Vereins

Der Vorstand
Der erweiterte Vorstand
Die besonderen Vertreterinnen
Die Mitgliederversammlung
Die Kassenprüfungskommission

§ 5 - Die Mitgliederversammlung

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    • Wahl und Abwahl des Vorstands sowie der Beisitzerinnen (erweiterter Vorstand)
    • Wahl der Kassenprüfungskommission
    • Entlastung des Vorstands.
    • Entlastung der Beisitzerinnen (erweiterter Vorstand)
    • Entlastung der besonderen Vertreterinnen
    • Beschlußfassung über den Ausschluß eines Mitglieds
    • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
    • Beschlußfassung über die Grundsätze für die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten, Referentlnnenhonorare etc.)
    • Beschlußfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks
    • Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
  2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
    Erfordert es die Interessenlage des Vereins, so kann eine Mitgliederversammlung jederzeit Einberufen werden. In besonders dringenden Fällen ist auch die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung werden vom Vorstand einberufen.
  3. Eine Mitgliederversammlung muß vom Vorstand binnen eines Monats einberufen werden, wenn mindestens 5 der stimmberechtigten Mitglieder den Vorstand dazu schriftlich auffordern.
  4. Der Vorstand lädt die Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
    Die Ladefrist für eine ordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens 4 Wochen. Die ordentliche Mitgliederversammlung muß auf einen anderen Termin verlegt werden, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder binnen einer Woche nach ordnungsgemäßer Einladung den Vorstand schriftlich dazu auffordern. Der zweite Termin ist bindend. Die Ladefrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt eine Woche.
  5. Anträge über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der nach ordnungsgemäßer Einladung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Versammlungsleitern und eine/n Protokollführerin.
    Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und eine Anwesenheitsliste zu führen, welche von der/dem Versammlungsleiterin und von der/dem Protokollführerln zu unterzeichnen sind.
  8. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, seine Stimme einem anderen Mitglied schriftlich zu übertragen, aber jedem Mitglied dürfen nicht mehr als zwei Stimmen übertragen werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.
    Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden bzw. durch Anwesende vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§ 6 - Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus einer oder mehreren Personen zusammen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt ist jedes Vorstandsmitglied alleine, wenn sich der Vorstand aus nicht mehr als zwei Mitgliedern zusammensetzt. Setzt sich der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern zusammen, sind je zwei gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Für vereinsinterne Angelegenheiten kann der Vorstand zur Entlastung um eine(n) oder mehrere Beisitzerinnen erweitert werden. Für jedes von der Mitgliederversammlung beschlossene Projekt kann ein/e Vertreterin als Beisitzerin in den Vorstand gewählt werden. Ein/e Beisitzerin wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer des Projekts, jedoch längstens für zwei Jahre gewählt. Besteht ein Projekt länger als zwei Jahre, wird von der Mitgliederversammlung erneut ein/e Vertreterin des betreffenden Projekts als Beisitzerin in den erweiterten Vorstand gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    Die Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
    Er nimmt die Aufgaben und Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung nach entsprechendem Vereinsbeschluß wahr. Er tritt regelmäßig, möglichst einmal im Quartal zusammen. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Eine Kopie dieses Protokolls ist sämtlichen Beisitzerinnen sowie den besonderen Vertreterinnen (§6a) zuzustellen.
  5. Setzt sich der Vorstand aus mehr als einem Mitglied zusammen, ist er beschlußfähig, wenn mindestens zwei der Mitglieder anwesend sind.
    Der Vorstand faßt seine Beschlüsse einstimmig (Konsensprinzip).
    Die Beisitzerinnen haben bei Vorstandssitzungen Anwesenheitsrecht und Mitspracherecht, jedoch kein formales Stimmrecht. Gleiches gilt für die besonderen Vertreterinnen (§6a). Setzt sich der Vorstand aus mehr als einem Mitglied zusammen, können Beschlüsse des Vorstands bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied vorläufig zu unterzeichnen.
  6. Der Vorstand hat einmal im Jahr auf einer Mitgliederversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit abzulegen.
    Gleiches gilt für die Beisitzerinnen (erweiterter Vorstand).

§ 6 a - Besondere Vertreterinnen

  1. Für bestimmte sachliche, örtliche oder projektbezogene Aufgabenkreise können vom Vorstand besondere Vertreterinnen bestellt werden.
    Die Bestellung erfolgt durch Beschluß.
  2. Die besonderen Vertreterinnen besitzen im Rahmen ihres Geschäftskreises / ihres Projekts rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht.
    In finanziellen Angelegenheiten haben sie sich mit dem/der Kassenwartin abzusprechen. Sie haben einmal im Jahr auf einer Mitgliederversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit abzulegen.

§ 7 - Wahl des Vorstands

  1. Wählbar ist jedes Mitglied, das zum Zeitpunkt der Wahl dem Verein angehört.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder mit absoluter Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden bzw. durch Anwesende vertretenen stimmberechtigten Mitglieder gewählt, wobei über jede/n Kandidatin einzeln abgestimmt wird.
  3. Die Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder ist auf einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung möglich, wenn die absolute Mehrheit der Anwesenden bzw. durch Anwesende vertretenen Mitglieder ein konstruktives Mißtrauensvotum ausspricht.
    In diesem Fall bleibt der alte Vorstand solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
  4. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen gewählt sind und ihr Amt antreten können.

§ 8 - Die/der Kassenwartin

  1. Die/der Kassenwartin ist für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins zuständig.
  2. Sie/er hat im Rahmen einer ordentlichen Buchführung über alle Einnahmen und Ausgaben sowie die satzungsgemäße Verwendung der Mittel einmal im Jahr Rechenschaft abzulegen.
  3. Die/der Kassenwartin wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    Eine Wiederwahl ist möglich.
  4. Sie/er sollte Mitglied des Vereins sein.

§ 8 a - Wahl der/des Kassenwartin

  1. Die/der Kassenwartin wird auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder mit absoluter Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden bzw. durch Anwesende vertretenen stimmberechtigten Mitglieder gewählt, wobei unter Umständen in mehreren Wahlgängen abgestimmt wird.
    Ab dem dritten Wahlgang sind maximal zwei Kandidatinnen zugelassen (die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, es sei denn, sie verzichten auf eine weitere Kandidatur; in diesem Fall ist mit der Wahl neu zu beginnen). Ab dem vierten Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  2. Scheidet die/der Kassenwartin vor Ablauf ihrer/seiner Amtszeit aus oder legt das Amt nieder, so kann eine andere Person vom Vorstand einstimmig provisorisch an deren/dessen Stelle berufen werden.
    Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist diese/r provisorische Kassenwartin für den Rest der Amtszeit zu bestätigen oder das Amt neu zu besetzen.
  3. Bestimmungen gemäß § 7, Absatz 2, 3 und 4 der Satzung gelten sinnentsprechend auch für die/den Kassenwartin.

§ 9 - Geschäftsjahr und Rechnungslegung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
  2. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß festzustellen.

§ 10 - Die Kassenprüfungskommission

  1. Alljährlich findet eine Kassenprüfung durch drei Mitglieder statt, welche nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören und auch keine besonderen Vertreterlnnen sind.
  2. Über die Prüfung ist ein Bericht anzufertigen, der von den Kassenprüfern zu unterzeichnen und der Mitgliederversammlung vorzulegen ist

§ 11 - Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfaien, der es für die Kontakt- und Informationsstelle für Selbsthilfe (KISS) zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Stand: 18.01.2009